Meine Mandantin erwarb auf der Internet-Auktionsplattform eBay einen Strandkorb zum Preis von 33,00 EUR. Der Verkäufer lieferte den Strandkorb aber nicht, weil er der Auffassung war, meine Mandantin könne für 33,00 EUR nicht die Lieferung eines Strandkorbes erwarten, und weil er meinte, meine Mandantin habe das eBay-Angebot ohnehin missverstanden. Es sei nämlich gar kein Strandkorb, sondern lediglich eine Ölung hierfür angeboten worden.
Wir mussten den Anspruch meiner Mandantin auf Lieferung und Übereignung eines Strandkorbes des Typs Kampen, Bezugfarbe blau, großkariert, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 33,00 EUR einklagen. Vor dem Amtsgericht Itzehoe.
Unsere Klage war erfolgreich. Auch das Landgericht Itzehoe hielt die Klage für begründet und wies die Berufung des Gegners zurück.
Wer glaubt, der Gegner sei hierdurch zu der Einsicht gekommen, dass es besser wäre, den rechtskräftig titulierten Anspruch meiner Mandantin zu erfüllen, der irrt. Auch ich unterlag diesem Irrtum und musste überraschenderweise feststellen, dass der Gegner sein unredliches Verhalten weiter auf die Spitze trieb: Er lieferte meiner Mandantin einen Puppenstrandkorb!
Daraufhin leitete ich die Zwangsvollstreckung ein. Es kam zu einem Ortstermin mit dem Gerichtsvollzieher auf dem Betriebsgelände des Gegners zum Zwecke der Wegnahme des geschuldeten Strandkorbs. Erneut präsentierte der Gegner einen Puppenstrandkorb, den auch der Gerichtsvollzieher nicht als geschuldete Leistung akzeptierte.
Da der Gegner dem Zutritt auf das Betriebsgelände zum Zwecke der Wegnahme eines dort gesichteten Strandkorbs des Typs Kampen mit den geschuldeten Eigenschaften widersprach, hätte nun ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden müssen.
Hiervon nahmen wir Abstand, weil meine Mandantin mittlerweile kein Interesse mehr an der Lieferung dieses Strandkorbes hatte. Wir erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten stattdessen Zahlung des regulären Preises von 1.198,00 EUR abzgl. des geschuldeten Kaufpreises von 33,00 EUR, mithin 1.165,00 EUR.
Wie nicht anders zu erwarten, zahlte der Gegner nicht.
Wir verklagten ihn erneut. Diesmal auf Zahlung des vorgenannten Betrages. Das Amtsgericht Itzehoe hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 12. April 2011.
Ich werde berichten …