… ist besser als gar keine Einsicht. Das dachte ich am Ende eines Beratungsgespräches, das ich heute mit einem neuen Mandanten führte.
Dieser hatte seinem Arbeitgeber, einem Gastwirt, 850,00 Euro geliehen. Und weil er sein Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wiederbekam, hat er ganz einfach den Laptop seines Chefs mit nach Hause genommen. “Den bekommen Sie wieder, wenn ich mein Geld zurück bekommen habe”, sagte er ihm bim Verlassen der Gaststätte.
Als ich ihm erklärte, dass er seinen Anspruch auf Rückzahlung der 850,00 Euro mit rechtsstaatlichen Mitteln, wie z. B. einer Klage, durchsetzen müsse und er einen lupenreinen Diebstahl begangen habe, indem der den Laptop seines Chefs einfach mitnahm, echauffierte er sich: “Herr Rechtsanwalt, das sagt mir doch schon der gesunde Menschenverstand, dass das kein Diebstahl, sondern Notwehr war.”
Weit gefehlt. Die Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt nur dann vor, wenn man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt. Einem Angriff war mein Mandant im Moment der Mitnahme des Gerätes aber offensichtlich nicht ausgesetzt. Auch dies erklärte ich ihm.
“Na, dann will ich Ihnen ausnahmsweise mal glauben”, sagte er.