Eine Frau hatte für sich und ihren kleinen Sohn eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reise musste jedoch ausfallen, weil bei Reiseantritt das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt war.
Die Frau verlangte vom Reiseveranstalter unter anderem Schadensersatz für nutzlos angeschaffte Kindersandalen in Höhe des vollen Kaufpreises.
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 – 514 C 17158/07 – hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass es für Kindersandalen einen Gebrauchtmarkt gebe, Schadensersatz also nur in Hohe der Differenz zwischen dem Neupreis und dem auf dem Gebrauchtmarkt (z. B. eBay) erzielbaren Preis zu leisten sei. Den sogenannten Restwert schätzte das Gericht auf 50% des Neupreises, sodass die Frau nur 50% des Neupreises der Sandalen erhielt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.