Der Kläger hatte eine Busreise nach Italien gebucht und vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Beginn der Reise mussten ihm Zehen amputiert werden. Postoperativ kam es zu Wundheilungsstörungen und einer Nach-OP. Dennoch stornierte er die Reise erst eine Woche vor Reisebeginn.
Die verklagte Reiserücktrittsversicherung erstattete von den Stornierungskosten in Höhe von 1.150,00 Euro nur einen Betrag von 200,00 Euro. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Kläger früher von der Reise hätte zurücktreten müssen. Hätte er den Rücktritt nicht eine Woche, sondern 30 Tage vor Reisebeginn erklärt, hätten die Stornierungskosten lediglich 200,00 Euro betragen.
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27. März 2009 (Az. 32 S 7/09) der Versicherung Recht gegeben. Dem Kläger hätte sich schon zwei Monate vor Reisebeginn aufdrängen müssen, dass er die Reise nicht ohne eine Versorgung durch Pflegepersonal würde antreten können. Seine versicherungsvertragliche Pflicht, die Stornierungskosten so gering wie möglich zu halten, habe er durch die verspätete Stornierung fahrlässig verletzt. Die Versicherung sei deshalb leistungsfrei.
Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte also unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass die Reise nicht angetreten werden kann!