„Reiserücktritt“ wegen höherer Gewalt

In der Nacht von Freitag auf Samstag war das norwegische Kreuzfahrtschiff „Norwegian Dawn“ auf der Rückreise nach New York von einer Riesenwoge getroffen worden. Der „New York Daily News“ zufolge war die Welle mehr als 20 Meter hoch.

So berichtet Spiegel Online.

Dieses Ereignis gibt Anlass, die nach deutschem Recht bestehenden Ansprüche von Reisenden zu erläutern, die während ihres Urlaubs von einem Naturphänomen überrascht werden.

Natürliche Ereignisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch menschliches Verhalten zurechenbar bedingt sind (z. B. Regen, Wind). Ein Reiseveranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Reise durch solche Ereignisse nicht beeinträchtigt wird. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung, kann der Reisende – unter weiteren Voraussetzungen – Mängelansprüche geltend machen.

Hiervon strikt zu trennen ist die Frage, wer die Mehrkosten der Rückreise zu tragen hat, wenn der Reisende während der Reise den „Reiserücktritt“ (juristisch korrekt: die Kündigung des Reisevertrages) erklärt, er die Reise also abbricht. Diese Kosten hat der Reiseveranstalter nur dann allein und in voller Höhe zu tragen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde und keine höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Naturereignis, das nicht voraussehbar war, zu der Reisebeeinträchtigung geführt hat.

Eine Monsterwelle wie im Fall der „Norwegian Dawn“ dürfte vor diesem Hintergrund als höhere Gewalt einzustufen sein. Eine vorzeitige Rückbeförderung auf Kosten des Reiseveranstalters könnten die betroffenen Passagiere nach deutschem Recht also nicht verlangen.

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