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R-Gespräche 

 Februar 24, 2005

von  RA Finkeldei

Der Telekommunikationsdienstleistungsmarkt – das Wort ist schon erschreckend – gleicht einem Urwald. Vor lauter Dickicht fehlt fast jedem der Durchblick, was die Gebühren der jeweiligen Anbieter angeht, und überall lauern immer neue Gefahren. Aktuellste Problematik: R-Gespräche und die Frage, ob und wie ein Vertrag mit dem Anschlussinhaber zustande kommt, wenn dessen minderjähriges Kind das Gespräch annimmt.

R-Gespräch – was ist das? Ganz einfach: Auf Verlangen eines Anrufers A vermittelt ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen B ein Telefonat mit C, wenn C das Angebot von B annimmt, die entsprechende Telefonverbindung gegen Zahlung eines bestimmten Minutenpreises herzustellen. Zur Verdeutlichung: A ruft bei B unter einer kostenfreien Rufnummer an und gibt über die Tastatur seines Telefons die Rufnummer ein, zu der er eine Verbindung aufnehmen möchte. B wählt die Zielrufnummer an und fragt C – üblicherweise durch eine Computerstimme -, ob er das R-Gespräch mit A annehmen wolle. Hierbei wird C darauf hingewiesen, dass er dann die (hohen) Gebühren des vermittelten Gespräches zu tragen habe.

Wenn C der volljährige Anschlussinhaber selbst ist, ist das Ergebnis klar: Durch die Annahme des R-Gesprächs kommt ein Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB zustande. C hat dann die Gesprächsgebühren zu zahlen, die ihm üblicherweise über die Telefonrechnung von B in Rechnung gestellt werden.

Was aber, wenn C der minderjährige Sohn des Anschlussinhabers ist? Dann kommt es darauf an, ob die Annahme des R-Gesprächs durch den Minderjährigen dazu führt, dass zwischen B und dem Anschlussinhaber ein Vertrag zustande kommt. Dies hängt davon ab, ob C den Anschlussinhaber wirksam vertreten hat (§§ 164 ff BGB). Eine wirksame Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben hat. Dass C mit der Annahmeerklärung im Namen des Anspruchsinhabers handelte, dürfte – zumindest aus der Sicht von B, auf die es hier ankommt – zu bejahen sein. Problematisch ist aber, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Eine ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung liegt nicht vor, sodass eine wirksame Vertretung nur anzunehmen ist, wenn die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht greifen.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wusste, dass ein anderer als sein Vertreter auftreten würde, er es aber gleichwohl geschehen ließ, und der Erklärungsempfänger deshalb nach Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Der Anschlussinhaber müsste also gewusst haben, dass sein minderjähriges Kind ein R-Gespräch in seinem Namen annehmen würde. Eine solche positive Kenntnis hat der Anschlussinhaber aber in der Regel nicht, sodass eine Duldungsvollmacht schon aus diesem Grunde nicht zu bejahen sein dürfte.

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene hätte erkennen und verhindern können, dass ein anderer (wiederholt) für ihn auftreten würde, sodass der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben von einer Duldung der Vertretung ausgehen durfte. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. Dann nämlich wurde kein hinreichender Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Glauben des Erklärungsempfängers an eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung schützenswert erscheinen ließe. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob der Anschlussinhaber (i. d. R. die Eltern) erkennen und verhindern kann, dass der Sohn oder die Tochter R-Gespräche annimmt. Man wird jedenfalls die Weisung der Eltern an ihre minderjährigen Kinder keine R-Gespräche anzunehmen ausreichen lassen müssen. Sähe man dies anders, müsste man allen Eltern, die ihre minderjährigen Kinder überhaupt noch an das Telefon lassen, einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen.

Nach alledem bleibt aber noch die Frage, ob sich an der Rechtslage etwas ändert, wenn das Familienmitglied, das das R-Gespräch annimmt, schon volljährig ist. Aber das ist ein anderes Thema …

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