Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az. 1 RBs 232/14) entschieden, dass das Verbot (§ 23 Abs. 1a StVO), ein Smartphone zu halten, während der Motor läuft, auch die Benutzung als Navigationshilfe oder zur Internetabfrage umfasst.
Der Betroffene befuhr eine Bundesautobahn. Dabei hielt er sein Smartphone in der Hand und nutzte die Internetfunktion, um eine Werkstatt ausfindig zu machen, weil die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet hatte. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.
Das OLG Hamm hat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, verworfen.
Das OLG Hamm folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigations- oder Internetfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Nach Ansicht des OLG Hamm liegt eine verbotene “Benutzung” im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch in dem Abruf von Navigationsdaten oder dem Abruf von Daten über das Internet. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe” zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.