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Mord oder Totschlag? 

 April 22, 2005

von  RA Finkeldei

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet über den Ausgang des Revisionsverfahrens gegen den “Kannibalen von Rotenburg” und zeigt auf, warum der Bundesgerichtshof die Tat des Angeklagten als Mord und nicht als Totschlag oder Tötung auf Verlangen wertet.

Dieser Prozess, der Juristen vor bisher ungelöste Abgrenzungsprobleme stellt, ist ein hervorragender Anlass um mit einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Fehlvorstellung aufzuräumen: Wer einen Menschen tötet ist entgegen der landläufigen Meinung nicht unbedingt ein Mörder.

Wer jemanden umbringt, begeht gem. § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) einen Totschlag oder – wenn kein Vorsatz vorliegt – gegebenenfalls eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Mord im Sinne des § 211 StGB liegt hingegen nur dann vor, wenn neben dem erforderlichen Tötungsvorsatz auch noch mindestens eins der sogenannten Mordmerkmale vorliegt. Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB explizit aufgeführt. Hierzu zählen etwa die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, die Tötung aus niedrigen Beweggründen und die Tötung zur Verdeckung einer Straftat.

Merke also: Totschläger ist, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, Mörder dagegen, wer darüber hinaus mindestens eins der gesetzlichen Mordmerkmale verwirklicht hat.

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