Im Rahmen einer sogenannten Kleinen Anfrage wollte die FDP-Bundestagsfraktion von der Bundesregierung wissen, ob und inwieweit sie Handlungsbedarf sieht um Vermieter von Wohnraum verstärkt vor sogenannten Mietnomaden zu schützen.
Mit ihrer Antwort vom 31. Oktober 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10737) stellte die Bundesregierung klar, dass sie derzeit keine Veranlassung sehe, miet- oder zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften zu ändern oder zu ergänzen.
Als Mietnomaden bezeichne man Personen, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen in der Absicht, keine oder nur zeitweise Miete zu zahlen. Die von der FDP-Fraktion angesprochenen Probleme beträfen aber in erster Linie eine andere, von dem Phänomen des Mietnomadentums zu unterscheidende – für den Vermieter viel gravierendere – Problematik: Erwirke der Vermieter einen Räumungstitel gegen seinen Mieter, könne die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung trotzdem scheitern, wenn die Räumlichkeiten (auch) von einer in dem Räumungstitel nicht genannten Person bewohnt würden. Der Vermieter müsse einen Räumungstitel nämlich grundsätzlich gegen alle Personen erwirken, die auch nur Mitbesitz an den Räumlichkeiten haben.
Hieran sei trotz alledem festzuhalten. Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren sei so konzipiert, dass ein Gerichtsvollzieher durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel (hier: den Räumungstitel) klar und unmissverständlich angewiesen werden müsse, wer wann was an wen zu leisten hat. Das zwangsweise Außer-Besitz-Setzen einer Person erfordere daher zwingend, dass genau diese Person auch im Räumungstitel genannt ist.