Es gebe kein Gewohnheitsrecht, das Lehrer verpflichte, die im Unterricht verwendeten Schulbücher für den persönlichen Gebrauch auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: 6 B 1880/06).
Die Bezirksregierung Münster hatte einem Lehrer durch Verfügung aufgegeben, zwei für den Unterricht in seiner Klasse eingeführte Schulbücher selbst anzuschaffen. Dagegen war der Lehrer vor dem Verwaltungsgericht Münster mit Erfolg vorgegangen.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Es bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine bundes- oder landesweite allgemeine, ständige und gleichmäßige tatsächliche Übung – eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht – sei nicht belegt. Das Land räume selbst ein, dass die Lehrer bei Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil die Schulbuchverlage sie in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt hätten. Angesichts dieses Entgegenkommens könne nicht von einer als rechtmäßig empfundenen ständigen Übung ausgegangen werden, dass die Lehrer solche Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen hätten.
Auch die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten rechtfertige eine Anschaffung der Bücher auf eigene Kosten nicht.