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Keine neue Garantie auf Autauschgeräte 

 Mai 28, 2006

von  RA Finkeldei

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, dass ein Austauschgerät, das man im Garantiefall erhält, erneut mit einer Garantie versehen ist. Die Garantie beginnt auch nicht etwa von neuem zu laufen. Der Austausch eines defekten Gerätes hat auf die Dauer der mit Kaufvertragsschluss gewährten Garantie keinen Einfluss.

Dies kann weitreichende Folgen haben. Ein Beispiel:
Am 5.8.2005 kaufen Sie ein neues Mobilfunkgerät, auf das eine Herstellergarantie von 2 Jahren gewährt wird. Am 12.8.2006 wird das Gerät wegen eines Defekts gegen ein anderes ausgetauscht. Am 2.9.2007 zeigt sich erneut ein Gerätefehler.
Da die Garantie am 12.8.2007 ausgelaufen ist, besteht ein Garantieanspruch nicht mehr. Die Folge: Obwohl das Austauschgerät erst weniger als 2 Jahre alt ist, kann eine Reparatur oder ein erneuter Austausch nicht mehr verlangt werden.

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn mit Übergabe des Austauschgerätes ein neues Garantieversprechen abgegeben wird. In der Praxis geschieht dies aber selten, etwa dann, wenn das ursprüngliche Gerät nicht mehr produziert wird und deshalb ein neueres Modell geliefert werden muss.

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