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Keine Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger 

 Februar 23, 2009

von  RA Finkeldei

Welt Online berichtet, dass Hartz-IV-Empfänger nicht in den Genuss der Abwrackprämie kämen. Die Prämie von 2.500,00 Euro werde zwar auch an Hart-IV-Empfänger ausbezahlt, wenn die üblichen Voraussetzungen vorlägen. Dieser Betrag werde jedoch als Einkommen betrachtet und deshalb mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet, sodass ein Leistungsempfänger im Ergebnis wirtschaftlich von der Prämie nicht profitiere.

Diese Erkenntnis ist richtig.

Nun könnte man zunächst auf den Gedanken kommen, Hartz-IV-Empfänger kämen ohnehin nicht in den Genuss der Abwrackprämie, weil eine der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen die Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagens sei, wofür einem Hartz-IV-Empfänger das nötige Kleingeld fehlen dürfte. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit.

Es ist durchaus denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger das Vermögen für einen solchen neuen Pkw hat. So ist beispielsweise Schmerzensgeld, das ein Hart-IV-Empfänger erhalten hat, sozialrechtlich als sogenanntes Schonvermögen zu betrachten. Ein solches Schonvermögen kann er auch für den Erwerb eines Neu- oder Jahreswagens einsetzen.

Es ist also sehr wohl denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger die Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie erfüllt.

Es bleibt abzuwarten, wann die erste Klage beim Sozialgericht eingeht, mit der die Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz-IV-Leistungen angefochten wird.

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