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Haftung bei Rosenmontagszug 

 Februar 6, 2014

von  RA Finkeldei

Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs und die mit ihren Festwagen teilnehmenden Karnevalsvereine haften bei Unfällen jedenfalls dann nicht ohne Weiteres für den entstandenen Schaden, wenn eine Sicherheitsabsperrung errichtet war.

Die Klägerin war von dem Anhänger eines Zugwagens auf dem Mainzer Rosenmontagszug 2011 überrollt und dadurch verletzt worden. Sie verlangte vom Veranstalter des Umzugs und von dem Karnevalsverein, dem der Festwagen gehörte, Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro.

Das Landgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen.

Ihre vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem das OLG darauf hingewiesen hatte, dass es die Berufung zurückweisen wolle (Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. 3 U 985/13).

Nach Auffassung des OLG hatte die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters oder des Karnevalsvereins nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Zwar sei eine Haftung durchaus denkbar. Voraussetzung sei aber, dass dem Veranstalter oder dem Karnevalsverein vorgeworfen werden kann, eine erforderliche Sicherheitsvorkehrung nicht getroffen zu haben.

Wer eine Gefahrenlage schaffe, sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer müsse aber nicht gewährleistet werden.

Der Veranstalter hatte jedenfalls eine Sicherheitsabsperrung errichtet. Damit habe er, so das OLG, seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichender Weise genüge getan. Darüber hinaus gehende Sicherheitsmaßnahmen hätten nur beim Vorliegen besonderer Umstände getroffen werden müssen. Derartige besondere Umstände konnte die Klägerin aber nicht darlegen.

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