Seit heute ist das Beschmieren von Gegenständen mit Graffitis strafbar. § 303 des Strafgesetzbuches ist um einen zweiten Absatz ergänzt worden. Die Gesetzesänderung war erforderlich, weil viele Graffitisprayer in der Vergangenheit ungeschoren davongekommen sind. Abs. 1 der Vorschrift setzt nämlich voraus, dass die Sachsubstanz beschädigt wird.
StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.