Graffiti-Schmierereien stellen nach geltendem Recht nur dann eine strafbare Sachbeschädigung dar, wenn die Entfernung zwangsläufig mit einer Beschädigung des beschmierten Gegenstandes verbunden ist. Denn nur dann ist die äußerliche Verunstaltung als Substanzbeeinträchtigung im Sinne des § 303 des Strafgesetzbuches zu betrachten. Dies festzustellen bedarf in den meisten Fällen eines Sachverständigengutachtens. Entsprechend kompliziert und langwierig stellen sich daher Strafverfahren gegen Graffiti-“Künstler” dar.
Mit einer Erweiterung des Tatbestandes der Sachbeschädigung will der Gesetzgeber nun die strafrechtliche Verfolgung von Graffiti-Schmierereien erleichtern. Der Bundestag verabschiedete heute ein Gesetz, wonach auch bestraft wird,
wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat mitspielt.