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GmbH-Gewinne unterhaltsrechtlich relevant? 

 August 13, 2010

von  RA Finkeldei

Ist der Unterhaltspflichtige Allein- oder Mitgesellschafter einer GmbH, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Gewinne der GmbH zu seinem Einkommen gehören und folglich den zu zahlenden Unterhalt erhöhen.

Wenn der Jahresüberschuss tatsächlich an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, ist die Sache klar. Dann liegt ein Geldzufluss vor und mithin ein entsprechendes faktisches Einkommen. Ein Zwölftel der Jahresausschüttung fließt mit ein in die Berechnung des monatlichen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Pflichtigen (ggf. bereinigt um diverse Positionen wie Abschreibungen der GmbH, etc.).

Wird der Jahresüberschuss aber gar nicht ausgeschüttet, verbleibt er also im Vermögen der GmbH, dann liegt die Sache anders. Ein nicht ausgeschütteter Gewinn fleißt dem Unterhaltspflichtigen ja gerade nicht zu. Andererseits vermehrt ein nicht ausgeschütteter GmbH-Gewinn mittelbar das Vermögen des Unterhaltsschuldners, weshalb sich die Frage stellt, ob ein solcher Gewinn als fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Schließlich hätte es der Gesellschafter einer GmbH sonst in der Hand, durch die Nichtausschüttung des Jahresüberschusses sein tatsächliches Einkommen und damit auch seine Unterhaltsschuld zu verringern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az. 2 UF 43/08) entschieden:

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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  1. Ich habe meinen ganzen Unternehmerlohn und meine Gewinnausschüttungen die ganzen Jahre immer mit der Familie zusammen ausgegeben.
    Jetzt hat sich meine Frau von mir getrennt.Es ist mir unbegreiflich in der deutschen Rechtsprechung, das mir die Gewinne jetzt auf den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt angerechnet werden.
    Wir haben die Gewinne doch in der Vergangenheit zusammen verlebt.Warum muss jetzt nur ich dafür büßen und im Prinzip nochmal zahlen?

  2. Wie sieht es aus wenn es in der Firma gar keine Gewinne gibt und es folglich noch nie zu einer Auszahlung kam? Muss der sich trennende dann trotzdem zahlen? Es kann ja nicht sein, wenn es nichts gibt trotzdem gezahlt werden muss?

    1. Wenn kein Unternehmensgewinn erzielt wurde, kann selbstverständlich auch kein (fiktives) Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus pflichtwidrig nicht ausgeschüttetem Gewinn unterstellt werden.

  3. Guten Tag,
    wie sieht es aus wenn in 2017 ausgeschüttet wurde aber in 2018 und 2019 nicht mehr und die Gesellschafter eine 50:50 Beteiligung haben?
    Wird hier dann auch angenommen es hätte auch eine Ausschüttung geben sollen und Fiktiv angerechnet?

  4. Guten Tag,
    ich bin als freiberüfler seit Jahren unterwegs und nun mit eine titulierte dynamische titel mein Sohn ggu. Unterhalt schuldig.
    Wenn ich die einzelfirma in eine 1 Mann GmbH umwandle, und mir ein leicht geringere GF Gehalt auszahle, kann ich so erfolgreich den Unterhalt reduzieren (oder brems mich den titulierte Titel aus bzw. wird mir unterstellt dass ich die GmbH nur begründet habe um weniger zu zahlen) ? Danke.

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