Wird einem Berufskraftfahrer der Führerschein entzogen und verliert er daraufhin seinen Arbeitsplatz, rechtfertigt dies nicht die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (= die Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird) durch die Bundesagentur für Arbeit. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am 19.10.2005 veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.05.2005, Az.: L 12 AL 214/03). Zwar könne die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig durch die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht herbeigeführt hat. Beim Führerscheinentzug fehle es aber an der Verletzung einer solchen Pflicht. Der Arbeitnehmer habe nämlich ausschließlich gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten verstoßen.
Führerscheinentzug rechtfertigt keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld
Oktober 20, 2005
von RA Finkeldei