Ein Unternehmer, der in den Geschäftsräumen eines Konkurrenten Fotos anfertigt um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren und später beweisen zu können, handelt selbst ebenfalls wettbewerbswidirg. Das entschied kürzlich das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken (Urteil vom 16.03.2006, Az.: 4 U 62/05). Die wettbewerbswidrige Handlung des Konkurrenten habe auch in anderer Weise dokumentiert werden können; etwa durch Hinzuziehung von Zeugen. Ob ausnahmsweise dann anders zu entscheiden wäre, wenn der Wettbewerbsverstoß des Konkurrenten erheblich und die Bweissicherung anders nicht möglich ist, hat das Gericht offen gelassen.
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