Das Jahr hat gleich mit einem Paukenschlag begonnen: Mit Urteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wurde, hierfür nicht als Störer haftet, wenn der Anschluss ausschließlich von einem volljährigen Familienangehörigen genutzt wird und kein Anlass dafür bestand, dass der Anschlussinhaber von der rechtswidrigen Nutzung des Anschlusses Kenntnis hätte haben müssen.
Der Anschlussinhaber müsse nämlich einen volljährigen Familienangehörigen, dem er den Anschluss aus familiärer Verbundenheit überlässt und der für sein Tun grundsätzlich selbst verantwortlich ist, nicht darüber belehren, dass Filesharing urheberrechtswidrig ist und deshalb zu unterbleiben hat. Eine solche Belehrungspflicht bestehe erst dann, wenn der Anschlussinhaber – etwa durch eine vorangegangene Abmahnung – Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Anschluss für filesharing genutzt wird.
Bisher ist lediglich die Pressemitteilung veröffentlicht. Mit Spannung wird die Entscheidung im Volltext erwartet.