In Urheberrechtsangelegenheiten, insbesondere in Filesharing-Fällen, ist dem betroffenen Mandanten, der eine Abmahnung erhalten hat, unter Umständen anzuraten, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird der Anwalt mit der Fertigung einer solchen Unterlassungserklärung beauftragt und wird diese von der Gegenseite akzeptiert, fällt eine Einigungsgebühr an. Denn es kommt ein Vertrag zustande, durch den der Streit insoweit erledigt wird. In Beratungshilfesachen vertreten die Amtsgerichte nicht selten die Auffassung, dass eine Einigungsgebühr für die modifizierte Unterlassungserklärung nicht entstanden sei, weil die Gegenseite nicht nur Unterlassung, sondern auch noch Schadensersatz und Anwaltskostenerstattung verlangt habe, sodass der Streit durch die Einigung über den Unterlassungsanspruch nicht vollständig erledigt worden sei.
Diese Ansicht vertrat auch das Amtsgericht Bottrop lange Zeit, das unter anderem mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 die Erstattung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe ablehnte.
Auf meine Beschwerde hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 23. Februar 2016 entschieden, dass die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe einer von der Gegenseite angenommenen modifizierten Unterlassungserklärung sehr wohl eine Einigungsgebühr für die modifizierte Unterlassungserklärung gemäß Nr. 2508 VV RVG entstehen lässt. Das Landgericht Essen weist zu Recht darauf hin, dass eine Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nur dann nicht anfällt, wenn sich die Einigung auf einen nur ganz unerheblichen Streitteil bezieht. Bei der Einigung über den Unterlassungsanspruch handele es sich aber gerade nicht um einen nur unerheblichen Teil.
Um mir selbst überhaupt den Beschwerdeweg zu eröffnen, hatte ich im Rahmen meiner Beratungshilfeliquidation neben der Einigungsgebühr und der Post- und Telekommunikationspauschale aus taktischen Gründen zwei Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2503 VV RVG geltend gemacht. Anderenfalls wäre die für die Statthaftigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer in Höhe von mehr als 200,00 Euro nicht erreicht worden. Dass das Beschwerdegericht meine Beschwerde insoweit (erster Teil der Entscheidungsgründe) zurückgewiesen hat, war logisch und absehbar.