Nach einer Trennung stellt sich die Frage, was mit einem gemeinsamen, also im Miteigentum beider Eheleute stehenden Eigenheim geschieht.
Während des Trennungszeitraumes, also bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, kann keiner der Eheleute von dem anderen den Verkauf der Immobilie verlangen. Denn der Gesetzgeber hat die Scheidung vom Ablauf einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr abhängig gemacht, damit die Eheleute in dieser Zeit wieder zusammen finden. Könnte einer der Ehegatten vom anderen die Zustimmung zum Hausverkauf verlangen, würde dies das Scheitern der Ehe zemetieren und dem Zweck des obigatorischen Trennungsjahres zuwiderlaufen. Ein Verkauf ist in der Trennungsphase deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn beide sich einig sind.
Nach Rechtskraft der Scheidung sieht die Sache anders aus. Nun kann jeder Ehegatte vom anderen die Zustimmung zum Verkauf des Hauses verlangen. Diese Zustimmung kann erforderlichenfalls sogar eingeklagt werden.
Stimmt der andere Ehegatte einem Verkauf der Immobilie nicht zu, dann kann auch – sogar schon in der Trennungsphase – eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt werden. Die Immobilie wird dann versteigert und der Erlös geteilt. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten dann nicht erzwungen werden, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten um nahezu sein ganzes Vermögen handelt. In diesem Fall bedarf die Durchführung der Teilungsversteigerung gem. § 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten.
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LG,
Chris