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BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN 

 Mai 12, 2010

von  RA Finkeldei

Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.

Nach der Pressemitteilung des BGH – der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor – sind die Richter zu der Entscheidung gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.

Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht, dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.

Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.

Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten in Fällen der vorliegenden Art auf 100,00 EUR beschränkt sei. Dies beruht wohl darauf, dass es in der Pressemitteilung des BGH heißt: “nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an”.

Vor einer solchen voreiligen Interpretation des BGH-Urteils kann ich aber nur nachdrücklich warnen. Zum einen ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass nur ein einziger Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht worden war. Und zum anderen wird sich der BGH in seiner Entscheidung mit dieser Frage vermutlich gar nicht eingehend befasst haben, da sie ja nicht entscheidungserheblich war.

Mit Spannung warten wir auf den Volltext der Entscheidung!

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