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AXA – Jetzt Beiträge zurückfordern! 

 August 17, 2018

von  RA Finkeldei

AXA - Jetzt Beiträge zurückfordern!ACHTUNG: Dieser Beitrag wurde aktualisiert (siehe Ende des Beitrags).

Beitragserhöhungen der AXA unwirksam. – Private Krankenversicherer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig, also ohne Zustimmung des Kunden, die Versicherungsbeiträge erhöhen. Zum Schutz des Kunden muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber von einem unabhängigen Treuhänder geprüft werden. Ohne dessen Zustimmung darf der Beitrag nicht erhöht werden. So steht es in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG.

Ob ein solcher Treuhänder zugestimmt hat und ober er unabhängig ist, erfährt der Kunde in der Regel nicht. Er erhält lediglich eine Information der Versicherung, dass und aus welchen Gründen eine Beitragserhöhung beschlossen worden sei. Auch die konkreten Veränderungen in den Berechnungsgrundlagen, die die Beitragserhöhung angeblich erforderlich machen, erfährt der Kunde – wegen des Geheimhaltungsinteresses der Versicherung – nicht.

Ein Kunde der AXA Krankenversicherung AG stellte infrage, ob bei der Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrags alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht Potsdam und gewann (AG Potsdam, Urteil vom 18. Oktober 2016 – 29 C 122/16). Er hatte argumentiert, dass der Treuhänder, der der Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrags zugestimmt hatte, nicht unabhängig gewesen sei. Denn er sei jahrelang der einzige Treuhänder gewesen, der Tarifänderungen der AXA Krankenversicherung AG geprüft und genehmigt habe, und habe sein Einkommen ganz überwiegend von der AXA Krankenversicherung AG bezogen. In einem solchen Fall könne nicht mit hinreichender Sicherheit von seiner Unabhängigkeit ausgegangen werden, sodass die Beitragserhöhungen, denen er zugestimmt habe, nicht wirksam seien.

Das Amtsgericht Potsdam gab ihm Recht. Die Berufung der AXA Krankenversicherung AG hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16) teilte die Auffassung des Amtsgerichts.

Die AXA wurde auch in zweiter Instanz zur Rückzahlung der erhöhten Beiträge verurteilt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam legte die AXA Revision ein. Das Verfahren ist nun beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (Az. IV ZR 255/17). Wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, ist ungewiss.

Zwischenzeitlich gab es weiteren Rückenwind für Versicherte: Auch die Landgerichte Kleve (Urteil vom 21. Juni 2018 – 6 O 34/17) und Offenburg (Urteil vom 27. Juli 2018 – 2 O 379/17) sind der Auffassung, dass der Treuhänder nicht unabhängig war.

Für Versicherte bedeutet dies: Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch aussteht, ist auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sämtliche Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung AG in den Jahren 2000 bis 2013 angreifbar sind mit der Folge, dass die Erhöhungsbeträge rückwirkend zurückgefordert werden können.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte schon jetzt aktiv werden und nicht auf die Entscheidung des BGH warten.

UPDATE: Der BGH hat mittlerweile entschieden (Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17), dass die Unabhängigkeit des Treuhänders keine Voraussetzung ist, die die Gerichte im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Beitragserhöhung prüfen müssen. Es komme allein darauf an, ob die materiellrechtlichen, also die sachlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für die Beitragserhöhung aufgestellt hat, vorliegen. Eine Klage auf Beitragsrückzahlung kann also nicht (mehr) mit Erfolg damit begründet werden, dass der Treuhänder, der der Beitragserhöhung zugestimmt hat, nicht unabhängig gewesen sei.

 

 

 

 

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