Das Landgericht Berlin hat einem Zeitungsverlag untersagt, den bürgerlichen Namen von Atze Schröder zu veröffentlichen. Das Interesse des Künstlers an seiner Anonymität überwiege das Interesse des Zeitungsverlages und der Allgemeinheit an der Veröffentlichung bzw. Kenntnis seines bürgerlichen Namens. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
“Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).”