Mit einer Änderung des § 7 BORA möchte die Bundesrechtsanwaltskammer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Werberecht der Rechtsanwälte reagieren. Das BVerfG hatte zuletzt entschieden (BVerfG, 1 BvR 159/04 vom 28.7.2004), dass sich ein Rechtsanwalt durchaus als “Spezialist” für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen dürfe, wenn er sich tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert habe.
Die aktuelle Regelung des § 7 BORA normiert hingegen, dass unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen. Die Vorschrift steht insoweit nicht (mehr) in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG.
Die geänderte Regelung soll zukünftig die Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit generell erlauben. Der Rechtsanwalt muss allerdings – verständlicherweise – im Zweifel nachweisen, dass er auf dem jeweiligen Rechtsgebiet auch tatsächlich über die Qualifikationen verfügt, die zu haben er mit der gewählten Bezeichnung (z. B. Spezialist) vorgibt.
Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz vorausgesetzt, lautet die Neufassung des § 7 BORA wie folgt:
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.