Bisher war unklar, ob E-Mails im geschäftlichen Verkehr als Geschäftbriefe anzusehen sind, ob sie also die für Geschäftsbriefe vorgesehenen Pflichtangaben enthalten müssen.
Nun hat der Gesetzgeber die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 die für Geschäftsbriefe geltenden Vorschriften auf E-Mails erweitert. So bedarf es zukünftig insbesondere folgender Angaben in einer E-Mail-Signatur:
- Rechtsform und Sitz der Gesellschaft;
- ggf. Registergericht des Sitzes der Gesellschaft;
- ggf. Registernummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist;
- alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Die Nichtbeachtung dieser Änderung könnte die Folge haben, von einem Mitbewerber in Anspruch genommen, also kostenpflichtig abgemahnt zu werden.