Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung (BGH, I ZR 182/02 vom 11.11.2004 [PDF]) nun klargestellt, dass Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) eine dem Wettbewerbsschutz dienende Vorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dies hat zur Folge, dass von einem Rechtsanwalt abgemahnt werden kann, wer gegen das RBerG verstößt; vorausgesetzt natürlich, dass ein Konkurrenzverhältnis vorliegt.
Verstoß gegen RBerG wettbewerbswidrig
Februar 23, 2005
von RA Finkeldei