Ein Arbeitgeber, der ein Arbeitszeugnis mit einer überdimensionierten, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehenden Unterschrift versieht, muss ein neues Zeugnis ausstellen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn durch die Unterschrift der Verdacht aufkommen könne, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt distanzieren, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 29.07.2005, Az.: 4 Ta 153/05).
Im entschiedenen Fall maß die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Zeugnis 14,5 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe. Die Richter waren der Auffassung, dass die Unterschrift den Eindruck erweckte, dass sie von einem Kind stammen würde.