Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, in einer Kündigung darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Bisher war unklar, welche Folge es hat, wenn der Arbeitgeber diesen Hinweis unterlässt.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden (Urteil vom 29.09.2005, Az.: 8 AZR 571/04), dass der Arbeitnehmer jedenfalls keinen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen kann, wenn der Hinweis in der Kündigung unterblieb, er sich deshalb verspätet arbeitssuchend gemeldet und ihm die Agentur für Arbeit daraufhin die Leistungen gekürzt hat. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers habe nämlich nicht den Zweck, das Vermögen des Arbeitnehmers zu schützen, sondern lediglich die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit zu verbessern um eine Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers zu verhindern.