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Teilschuld bei Fahrradunfall ohne Helm 

 Juni 17, 2013

von  RA Finkeldei

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit Urteil vom 5. Juni 2013 (Az. 7 U 11/12) entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidiert, der sich verkehrswidrig verhält, sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen muss, wenn er Kopfverletzungen erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder verringert hätte.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einer Straße. Sie trug keinen Helm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin dieses PKW öffnete unmittelbar vor der Fahrradfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin, die nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden fiel. Sie fiel auf den Hinterkopf und erlitt schwere Schädel-Hirnverletzungen.

Im Rahmen ihrer Schmerzensgeldklage hat das OLG Schleswig den Mitverschuldensanteil der Radfahrerin mit 20% bemessen.

Nach Auffassung des OLG trifft die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie ohne Helm fuhr und somit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Der Mitverschuldensanteil sei hier mit 20% zu bemessen. Dies beruhe darauf, dass ein Helm nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen die Kopfverletzung der Radfahrerin zwar nicht hätte verhindern, aber in einem gewissen Umfang hätte verringern können. Allerdings überwiege das grob fahrlässige Verhalten der Halterin des PKW deutlich.

Für Fahrradfahrer bestehe zwar keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer seien aber im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der heutige Straßenverkehr sei besonders dicht. Motorisierte Fahrzeuge dominierten den Verkehr. Radfahrer würden von Kraftfahrern häufig nur als störende Hindernisse empfunden. Wegen der Fallhöhe und der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen, seien Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen solle der Helm schützen. Die Anschaffung eines Schutzhelms sei wirtschaftlich zumutbar. Deshalb könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Mensch zum eigenen Schutz beim Radfahren einen Helm tragen werde, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe.

Also: Helm tragen!

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  1. Und was ist mit Fussgaengern, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Kopfverletzungen davontragen und keinen Helm aufhatten?

    Wo ist da der Unterschied zum Radfahrer?

    Gruss, Andreas

  2. Was für ein absurdes Urteil!
    Entweder es besteht Helmpflicht für Radler oder nicht.
    Da kann ja gleich von jedem verletzten Kleinwagenfahrer, der gegen einen Geländewagen geknallt ist, verlangt werden, ein größeres Auto zu fahren, oder: wer mit den neuen, teuren Turnschuhen nachts durch den Problemkiez schlendert, ist jetzt auch selber schuld.

    Hoffentlich gibt es eine nächste Runde.

    Und wer da schreibt “Also: Helm tragen!” har die Tragweite des Urteils nicht erkannt. Gesetze werden nicht (auch nicht wieder) vom Gericht gemacht.

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