Die sogenannte Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich hat sich turnusgemäß erneut erhöht. Von ihr ist abhängig, ob ein Anrecht auf Vorsorge, insbesondere eine Rentenanwartschaft, als geringfügig anzusehen ist mit der Folge, dass es grundsätzlich im Rahmen der Scheidung nicht ausgeglichen wird. Die Betragsgrenzen finden Sie in dem Beitrag Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit.