Der Motor des Audi SQ5, Emissionsklasse EU6, wird von einer Software gesteuert, die eine sogenannte schnelle Aufwärmfunktion aktiviert, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Die Aktivierung dieser Funktion ist jedoch so programmiert, dass sie nahezu nur dann erfolgt, wenn sich der Pkw auf dem Rollenprüfstand befindet. Deshalb handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie wir bereits vor langer Zeit auf unserer Seite zum Abgasskandal berichtet hatten. Schon im Jahr 2018 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf dieses Modells und zur Durchführung eines Software-Updates angeordnet, mit dem diese unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt werden sollte.
Schadensersatzanspruch
Betroffene haben gegen die Audi AG einen Schadensersatzanspruch und können Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw verlangen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main heute in zwei Fällen geurteilt. Die Kläger müssen sich nur die gefahrenen Kilometer auf den Kaufpreis anrechnen lassen.
Damit bestehen Ansprüche von Betroffenen unabhängig von der Frage, ob die kaufrechtliche Gewährleistung noch greift.
Unerheblich ist auch, ob das Software-Update durchgeführt wurde.
Sittenwidriges Verhalten
Das OLG sah, anders als noch die Vorinstanzen, in der Programmierung der Motorsteuerungssoftware ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten von Audi. Denn die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung war nach Auffassung der Richter der Ausdruck eines rücksichtslosen Gewinnstrebens der Audi AG. Der Fall sei vergleichbar mit dem des Motors EA 189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden und der Auslöser des Abgasskandals war.
Achtung: Verjährung droht!
Bekannt wurde die unzulässige Abschalteinrichtung durch die Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahr 2018. Schadensersatzansprüche verjähren deshalb Ende des Jahres 2021. Wer seinen Audi SQ5 zurückgeben möchte, sollte daher zeitnah handeln.
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