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BGH zur Kfz-Restwertermittlung 

 Februar 18, 2009

von  RA Finkeldei

Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. VI ZR 205/08), das nun veröffentlicht wurde, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Der BGH erteilte damit erwartungsgemäß der klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Abfuhr, die von einem Sachverständigen Schadensersatz verlangte. Dieser hatte für einen Geschädigten ein Gutachten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall eingetretenen Sachschadens erstellt. Hierbei hatte er den Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand (sogenannter Restwert) auf 3.500,00 Euro inkl. MwSt. geschätzt. Daraufhin hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis verkauft.

Der Sachverständige hätte bei der Ermittlung des Restwertes, so die Versicherung, nicht nur die Angebote ortsansässiger Restwertaufkäufer, sondern auch die von überregionalen Bietern berücksichtigen müssen. Hätte er dies getan, hätte er einen Restwert von 9.000,00 Euro ermittelt.

Der BGH trat dem entgegen. Einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet müsse der Geschädigte nicht in Anspruch nehmen. Folglich brauche auch der Sachverständige solche Sondermärkte bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.

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