Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (Az. VIII ZR 224/07) hat der Bundesgerichtshof eine weitere Mietvertragsklausel zum Thema Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Werde dem Mieter vorgeschrieben, dass er “neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten” verwenden solle, dann gehe das jedenfals dann zu weit, wenn dies nicht ausschließlich für die Endrenovierung, sondern auch für während des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparaturen gelten soll. Denn dann würde der Vermieter dem Mieter indirekt vorschreiben, wie er zu wohnen hat. Eine solche Klausel sei daher unwirksam, sodass die Renovierungspflicht komplett entfalle.
BGH kippt weitere Klausel zu Schönheitsreparaturen
Juni 18, 2008
von RA Finkeldei