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Helmpflicht für Radfahrer?! 

 März 1, 2007

von  RA Finkeldei

Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 182/06), dass ein Radsport betreibender Rennradfahrer die Obliegenheit habe, einen Schutzhelm zu tragen. Anderenfalls müsse er sich ein Mitverschulden gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anrechnen lassen, wenn er auf Grund eines Unfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleide. Für herkömmliche Freizeitfahrer sei eine Helmpflicht dagegen nicht anzunehmen.

Ob sich das Gericht bei der Urteilsfindung darüber im Klaren war, dass diese Sichtweise erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringt? Ist ein Radfahrer in Freizeitkleidung, der auf einem Rennrad sitzt, ein Radsport betreibender Rennradfahrer mit der Folge, dass er einen Helm tragen muss? Oder hängt die Helmpflicht davon ab, dass der Rennradfahrer Sportkleidung trägt? Oder ist gar entscheidend, wie schnell der Radfahrer unterwegs ist? Ab welcher Geschwindigkeit ist der Radfahrer dann als Sportler zu betrachten? Was ist mit Mountainbike-Fahrern?

Fragen über Fragen, die sich nicht stellen würden, wenn das Gericht Farbe bekannt, also die Helmpflicht entweder auf alle Radfahrer ausgedehnt oder gänzlich verneint hätte.

Aber die Welt ist ja bekanntlich nicht schwarz-weiß.

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