Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hat nicht, wer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist nicht nur das laufende Einkommen einzusetzen. Auch der Vermögensstamm muss grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich hierbei um sogenanntes Schonvermögen handelt.
Selbst genutztes Wohneigentum ist dann Schonvermögen, wenn es die Grenzen der Angemessenheit nicht überschreitet. Was noch angemessen ist und was nicht, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Deshalb bestand lange Zeit Unsicherheit in Bezug auf die Antwort auf die Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist.
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R), dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung im Regelfall weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes abzustellen sei, weil geeignetere Richtgrößen zurzeit nicht existierten. Zwar sei auch denkbar, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung des Arbeitslosengeldes II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den sehr unterschiedlichen Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Bundesländer abhängig gemacht würde.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 II. WobauG seien Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschreite. Bei einer geringeren Familiengröße seien typisierend für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen. Dabei sei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 Quadratmetern als angemessen anzusehen sei.
Hallo!
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