Wer zwischen September 2002 und Juni 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, hat gute Aussichten, einen Teil der bisher gezahlten Zinsen erstattet zu bekommen und zukünftig von den aktuell besonders niedrigen Zinsen zu profitieren. Denn in etwa 80% der Fälle haben Banken ihre Kunden in dieser Zeit nicht ordnungsgemäß über ihr gesetzliches Widerrufsrecht aufgeklärt mit der Folge, dass heute noch das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, um auf diese Weise rückwirkend und zukünftig von den stark gesunkenen Zinssätzen zu profitieren.
Aber Achtung: Diese Möglichkeit endet mit Ablauf des 21. Juni 2016! Denn der Bundestag hat am 18. Februar 2016 zum Schutze der Banken beschlossen, dass dieses Widerrufsrecht mit Ablauf des 21. Juni 2016 erlischt.
Deshalb ist besondere Eile geboten. Wer sich jetzt noch die niedrigeren Zinsen sichern möchte, muss schnell handeln!
Was bedeutet “Widerrufsrecht”?
Zum Schutze von Verbrauchern ist vorgeschrieben, dass diese einen abgeschlossenen Kreditvertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen dürfen. Wird dieser Widerruf erklärt, gilt der Kreditvertrag als nicht zustande gekommen. Sind bereits Leistungen geflossen (Darlehensbetrag, Darlehensraten, etc.) ist er rückabzuwickeln. Bank und Kunde müssen so gestellt werden, als wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Bei einem bereits ausgezahlten Darlehen erhält die Bank den noch offenen Darlehensbetrag (nur das Kapital, nicht auch die hierauf nach dem Vertrag eigentlich auch noch zu zahlenden Zinsen) vom Kunden zurück. Der Kunde wiederum erhält von der Bank alle in der Vergangenheit gezahlten Zinsen und Kosten erstattet. Zwar muss er für die faktische Bereitstellung des Kapitals bis zur Rückzahlung eine “Nutzungsentschädigung” an die Bank zahlen. Diese beläuft sich aber nur auf den geringeren marktüblichen Zins. Der Kunde erhält also seine in der Vergangenheit gezahlten Zinsen zu großen Teilen erstattet. Und außerdem ist er infolge des Widerrufs in der Lage, eine Anschlussfinanzierung zu den aktuell gültigen, wesentlich niedrigeren Zinssätzen abzuschließen. Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich können so eingespart werden.
Kann das Widerrufsrecht jetzt noch ausgeübt werden?
Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beträgt in der Regel zwar nur zwei Wochen. Diese Frist beginnt aber erst in dem Moment zu laufen, in dem der Kreditnehmer von seiner Bank ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die in den Darlehensverträgen der Banken enthaltenen Widerrufsbelehrungen waren in dem Zeitraum von September 2002 bis Juni 2010 in vielen Fällen fehlerhaft, weil sie z. B. den Beginn oder die Dauer der Widerrufsfrist juristisch nicht korrekt erklärt haben. In diesen Fällen hat deshalb die Widerrufsfrist bis heute nicht zu laufen begonnen, sodass der Widerruf auch heute noch erklärt werden kann. Hierzu gibt es mittlerweile zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile, insbesondere auch vom Bundesgerichtshof.
Sie können Ihren Kreditvertrag übrigens auch noch widerrufen, wenn er bereits abbezahlt oder abgelöst ist. Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, muss die Bank oder Sparkasse Ihnen diese erstatten. Zusätzlich muss sie herausgeben, was sie mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat.
Was ist zu tun?
Wer sich die Chance auf eine erhebliche rückwirkende und zukünftige Zinsersparnis nicht entgehen lassen möchte, muss schnell handeln. Denn im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung muss der Widerruf in Anbetracht der eingangs beschriebenen Gesetzesänderung spätestens am 21. Juni 2016 nachweislich bei der Bank eingegangen sein. Anderenfalls erlischt das Widerrufsrecht. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, schnellstmöglich einen versierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Widerrufsbelehrung zu beauftragen.
Gern können Sie sich zur Prüfung der Wiederrufsbelehrung in Ihrem Kreditvertrag und zur anschließenden Besprechung des weiteren vorgehens an die Anwaltskanzlei Finkeldei wenden.
Vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Gesprächstermin, zu dem Sie dann bitte Ihren (vollständigen) Kreditvertrag mitbringen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Nils Finkeldei, Bottrop
Aber Achtung: Man sollte nicht bis zum letzten Tag warten, bevor man zum Anwalt seines Vertrauens – z.B. die Kanzlei Finkeldei – geht. Schließlich braucht der Anwalt auch noch Zeit, den Vertrag zu prüfen, die Höhe des Anspruchs auszurechnen und den Widerruf zu erklären. Und da die Bank sich mit Händen und Füßen wehren wird, muss er wahrscheinlich auch noch vor dem 21.6. Klage einreichen.
Sehr geehrter Unbekannter,
nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie “erlischt bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat”. Das bedeutet, dass das Recht spätestens am 21. Juni 2016 ausgeübt werden muss, also die Widerrufserklärung bei der Bank eingegangen sein muss. Mehr ist zunächst einmal nicht erforderlich. Klage kann dann auch noch in aller Ruhe nach dem 21. Juni 2016 erhoben werden. Bei einem im Jahr 2016 erklärten Widerruf dürften die daraus resultierenden Ansprüche wohl erst mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjähren.