… hat der Gläubiger meist ein Problem, an sein Geld zu kommen. Es sei denn, der Schuldner hat auch noch eine Forderung gegen den Gläubiger. Denn dann kann der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung häufig durch Aufrechnung erreichen ohne sich mit der Quote zufrieden geben zu müssen.
Geregelt ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers in der Insolvenz in §§ 94 ff InsO. Diese Vorschriften sollte man unbedingt studieren, wenn ein Insolvenzverwalter die Erfüllung des eigenen Anspruchs ablehnt. Sie können einem den Tag versüßen. Ich spreche aus eigener Erfahrung.