Eine formularmäßig vereinbarte Ausschlussfrist von zwei Monaten für alle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 28.09.2005 entschieden (Az.: 5 AZR 52/05). Der Arbeitnehmer werde unangemessen benachteiligt, wenn ihm weniger als drei Monate für die Geltendmachung seiner Ansprüche blieben. Daher entfalte eine solche Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen AGB-Recht keine Wirkung.
Arbeitnehmer haben also für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich mindestens drei Monate Zeit.