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Zur vollsten Zufriedenheit 

 April 10, 2010

von  RA Finkeldei

Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Die Kündigung haben wir angefochten, indem wir Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Gleichzeitig verlangten wir die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, dass mein Mandant die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt habe. Eigentlich eine schon ziemlich gute Leistungsbewertung.

Mein Mandant wollte aber zurecht mehr. In der Vergangenheit war er immer besonders gelobt worden für die Qualität seiner Arbeit und sein enormes Engagement. Er hatte stets die höchsten Leistungsboni erhalten. Glücklicherweise war auch alles fein säuberlich dokumentiert.

Wir verlangten deshalb, dass die Formulierung geändert wird in: ‘… erledigte die ihm übrtragenen Aufgaben stets zu unserer VOLLSTEN Zufriedenheit.’

Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem Arbeitsgericht allein mit dem Argument, es handele sich bei der begehrten Formulierung – und das ist richtig – um falsches Deutsch. Voller als voll gebe es nicht.

Dumm nur, dass es ein Zwischenzeugnis gab, in dem der Arbeitgeber diese Formulierung bereits selbst verwendet hatte.

Das Arbeitsgericht gab unserer Klage statt. Das Zeugnis muss entsprechend korrigiert werden. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für außerordentlich gute Leistungen, die hier unstreitig vorlagen, habe sich die begehrte Formulierung ‘eingebürgert’. Auch wenn sie ein Wort enthalte (vollsten), das es im deutschen Wortschatz möglicherweise nicht gebe, habe ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Leistungen Anspruch auf diese Formulierung. Denn die Verkehrskreise erwarteten mittlerweile diese Wendung, wenn ein Arbeitnehmer besonders gut sei.

Hinsichtlich der Kündigung haben wir uns dann geeinigt: Mein Mandant akzeptierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung. Er hatte mittlerweile eine neue Beschäftigung aufgenommen.

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