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Zugewinnausgleich bei Scheidung: Was Sie wissen müssen 

 März 29, 2026

von  RA Finkeldei

Der Zugewinnausgleich ist einer der zentralen vermögensrechtlichen Aspekte bei einer Scheidung in Deutschland. Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat – und das ist bei den meisten Ehepaaren ohne Ehevertrag der Fall –, hat nach der Trennung Anspruch darauf, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs gerecht zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig komplex und streitanfällig.

Was ist der Zugewinnausgleich und wann greift er?

In Deutschland leben Eheleute ohne abweichenden Ehevertrag automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Die Vermögen beider Partner bleiben während der Ehe zwar getrennt, doch im Fall der Scheidung wird der jeweilige Zugewinn – also die Vermögensmehrung während der Ehe – ausgeglichen.

Konkret wird ermittelt, wie viel Vermögen jeder Ehegatte zu Beginn der Ehe hatte (Anfangsvermögen) und wie viel er zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt (Endvermögen). Die Differenz ergibt den individuellen Zugewinn. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen.

Schritt für Schritt: So wird der Zugewinnausgleich berechnet

Die Berechnung folgt einem klaren Schema, das jedoch in der Praxis zahlreiche Tücken bereithält:

  • Anfangsvermögen ermitteln: Das Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung wird festgestellt – bereinigt um vorhandene Schulden, mindestens jedoch mit dem Wert null angesetzt.
  • Endvermögen ermitteln: Maßgeblich ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, ebenfalls saldiert mit Verbindlichkeiten.
  • Zugewinn berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn jedes Partners.
  • Ausgleichsforderung bestimmen: Hat Partner A einen Zugewinn von 80.000 Euro erzielt und Partner B einen Zugewinn von 20.000 Euro, beträgt die Ausgleichsforderung von B gegenüber A die Hälfte der Differenz, also 30.000 Euro.

Indexierung des Anfangsvermögens

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Aspekt ist die Anpassung des Anfangsvermögens an die Kaufkraftentwicklung. Seit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts wird das Anfangsvermögen gemäß § 1376 Abs. 1 BGB auf den Stichtag des Ehezeitendes hochgerechnet, sofern dies vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen. Die Berücksichtigung der Inflation kann den Ausgleichsbetrag erheblich beeinflussen – gerade nach langen Ehen mit starker Preissteigerung.

Privilegiertes Anfangsvermögen: Erbschaften und Schenkungen

Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie gelten damit nicht als Zugewinn und erhöhen folglich nicht den Ausgleichsanspruch des anderen Partners. Dieser Grundsatz hat in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zunehmend an Bedeutung gewonnen, da immer häufiger Fälle auftreten, in denen geerbte Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen Teil des ehelichen Vermögens werden.

Aktuelle Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich 2025/2026

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren wichtige Akzente gesetzt, die für Scheidungsverfahren im Jahr 2026 relevant sind:

  • Bewertung von Unternehmensbeteiligungen: Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Ertragswert eines Unternehmens oder einer Praxis in aller Regel maßgeblich ist. Goodwill, der ausschließlich auf der persönlichen Leistung des Inhabers beruht, bleibt dabei außer Betracht.
  • Auskunftspflichten: Die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB ist umfassend. Beide Ehegatten sind verpflichtet, über ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Illoyale Vermögensminderungen: Zieht ein Ehegatte kurz vor der Scheidung Vermögen ab oder macht unnötige Schulden, um den Zugewinnausgleich zu schmälern, kann dieses Vermögen dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Ausschluss und Modifikation durch Ehevertrag

Eheleute können den Zugewinnausgleich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vollständig ausschließen oder individuell gestalten. Möglich ist etwa die Vereinbarung der Gütertrennung, bei der keinerlei Ausgleich stattfindet, oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, die bestimmte Vermögenswerte herausnimmt. Solche Vereinbarungen sind auch noch während der Ehe möglich. Gerichte prüfen Eheverträge jedoch auf ihre Wirksamkeit – insbesondere dann, wenn ein Partner einseitig benachteiligt wurde.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Ehegatte von der Rechtskraft der Scheidung Kenntnis erlangt hat. Spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch jedoch unabhängig von der Kenntnis. Es ist daher dringend anzuraten, den Anspruch zeitnah geltend zu machen.

Was passiert, wenn mein Ehepartner keine Auskunft erteilt?

Bei Weigerung kann das Familiengericht im Rahmen eines Stufenverfahrens zunächst auf Auskunft klagen. Wird die Auskunft trotz gerichtlicher Anordnung verweigert, drohen Zwangsmaßnahmen. Zudem können bei offensichtlicher Verschleierung von Vermögen Schadensersatzansprüche entstehen.

Können Schulden den Zugewinnausgleich verhindern?

Übersteigen die Schulden das Endvermögen, gilt das Endvermögen als null – ein negativer Zugewinn wird nicht angerechnet. Hatte der Ehegatte allerdings bereits bei Eheschließung Schulden, mindert dies das Anfangsvermögen entsprechend, was den rechnerischen Zugewinn erhöhen kann.

Ist der Zugewinnausgleich steuerpflichtig?

Grundsätzlich ist die Zugewinnausgleichszahlung unter Ehegatten schenkungsteuerfrei (§ 5 ErbStG), sofern sie im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Zugewinngemeinschaft geleistet wird. Bei der Übertragung von Immobilien ist jedoch zu prüfen, ob Grunderwerbsteuer anfällt – hier lohnt sich steuerrechtliche Beratung.

Der Zugewinnausgleich gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Themen im Scheidungsrecht. Fehler bei der Ermittlung des Anfangs- oder Endvermögens, versäumte Fristen oder ein fehlerhafter Ehevertrag können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche vollständig zu sichern und kostspielige Fehler zu vermeiden. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei noch heute für ein vertrauliches Erstgespräch – wir begleiten Sie kompetent und einfühlsam durch Ihr Scheidungsverfahren.

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