Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 01.12.2004 (17 U 166/04) gibt Anlass zur Erläuterung der Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Unterschrift.
Nach Ansicht des Senats ist eine Unterschrift grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie den Namen des Unterzeichners mit einem gewissen Grad an Erkennbarkeit wiedergibt und eine Nachahmung wenigstens erschwert. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, dann erfüllt die unterzeichnete Erklärung nicht die Voraussetzungen der Schriftform im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollte für die Wirksamkeit der Erklärung die Schriftform erforderlich sein (wie zum Beispiel bei der Bürgschaft), so ist die Erklärung in einem solchen Fall wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form nichtig.
Aber Achtung: Bedarf die Erklärung keiner besonderen Form, kann sie also auch mündlich abgegeben werden, so kommt es, wenn sie dennoch schriftlich fixiert wird, für die Wirksamkeit der Erklärung auf die Unterschrift und ihr Aussehen nicht an.