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Wie man richtig mahnt 

 Februar 17, 2009

von  RA Finkeldei

Wer einen Anspruch gegen einen anderen hat und sich zu seiner Durchsetzung der Dienste eines Rechtsanwalts bedient, kann vom Gegner nicht automatisch die hierdurch entstehenden Anwaltskosten ersetzt verlangen. Eine Kostenerstattung kann man nur dann verlangen, wenn der Gegner zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Gegner mit der Erbringung der Leistung in Verzug befindet. Und Schuldnerverzug wiederum setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Mahnung), wenn nicht ein festes Datum für die Leistung vereinbart worden war.

Die Mahnung hat also große Bedeutung für die Frage, wer am Ende die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Sie sollte deshalb mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung folgender Aspekte ausgesprochen werden:

1) Die Erklärung
Die Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gegner zur Leistungserbringung aufgefordert wird. Die Erklärung muss die Leistung, die vom anderen verlangt wird, und die Aufforderung, diese Leistung nun zu erbringen, eindeutig erkennen lassen. Handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung, ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht zuviel gefordert wird. Eine Zuvielforderung kann die Mahnung im Ganzen unwirksam machen.
Dem Gegner muss zwar nicht generell eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden. Dies ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Um aber auch diese Fälle abzudecken, sollte die Leistungsaufforderung mit einer Fristsetzung verbunden werden. Wichtig ist, dass ein bestimmtes Datum als Termin für den Fristablauf genannt wird und nicht etwa nur ein Zeitraum.
Es könnte formuliert werden:

Meine Rechnung vom 21. Januar 2009 über 1.000,00 Euro haben Sie noch nicht beglichen. Hiermit fordere ich Sie auf, den Betrag von 1.000,00 Euro unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, zu zahlen.

2) Nachweisbarkeit
Die Mahnung sollte im Zweifel beweisbar sein. Deshalb sollte sie stets schriftlich erfolgen und dem Gegner so zugestellt werden, dass dieser nicht später den Zugang der Mahnung bestreiten kann. Am besten lässt man das Mahnschreiben von einem unabhängigen Dritten in einen Briefumschlag stecken und anschließend in den Briefkasten des Gegners einwerfen. So ist sichergestellt, dass es einen Zeugen dafür gibt, dass das Schreiben mit seinem konkreten Inhalt bei dem Gegner angekommen ist.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Schuldner zwar auch nach Ablauf eines Monats ab Erhalt einer Rechnung automatisch in Verzug. Sicherheitshalber sollte aber immer auch eine Mahnung erfolgen.

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