Wer den Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung verhindert, muss sich so behandeln lassen als sei die Kündigung zugegangen. Stehen keine anderen Unwirksamkeitsgründe entgegen, so wird in diesem Fall das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet, obwohl der Arbeitnehmer die Kündigung nie erhalten hat.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2005 (Az.: 2 AZR 366/04). In dem Rechtsstreit hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Wohnanschrift mitgeteilt, die schon lange vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mehr korrekt war. Dadurch bedingt gelang es dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustellen.