Urheberrecht

Rechtsanwalt Nils Finkeldei
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Rechtsanwalt Bottrop

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Sein Schutz erstreckt sich auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Urheberrechtsschutz umfasst insbesondere auch Film- und Musikwerke.

Das Urheberrecht vermittelt dem Rechteinhaber, der mit dem Urheber nicht personenidentisch sein muss, subjektive Rechte. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Ansprüche:

  • Unterlassungsanspruch,
  • Aufwendungsersatzanspruch,
  • Schadensersatzanspruch,
  • Auskunftsanspruch,
  • Vernichtungsanspruch,
  • Löschungsanspruch.

Voraussetzung für jeden dieser Ansprüche ist das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn gegen das ausschließliche Recht des Urhebers bzw. des an seine Stelle getretenen Rechteinhabers, das Werk in körperlicher Form zu verwerten und/oder es in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 UrhG), verstoßen wird.

Beispiel: Urheberrechtsverletzung durch Download eines Musikwerkes im Internet mit Hilfe eines Filesharing- bzw Tauschbörsenprogramms

Seit einiger Zeit werden massenhaft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet versandt. Den weitaus größten Teil dieser Abmahnungen machen die Fälle des illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet aus.

Die urheberrechtlichen Ansprüche sollen an folgendem Beispielfall verdeutlicht werden: Mandant M hat mit Hilfe eines Filesharing-Programms eine Datei heruntergeladen, die eine Sammlung von 100 Musiktiteln enthält (Top-100). Die Sammlung enthält unter anderem das Lied L, das von Urheber U komponiert wurde und an dem der Rechteinhaber R die Rechte inne hat. Ohne dass M es bemerkte oder auch nur wusste, konnten Dritte, die dasselbe Filesharing-Programm benutzen, die Datei – schon während des Downloads – von seinem PC ebenfalls herunterladen. Wie viele Personen die Datei von M’s PC heruntergeladen haben, kann nicht mehr festgestellt werden.

Schon das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über das Internet mit Hilfe eines Filesharing-Programmes stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar. Hierbei handelt es sich technisch gesehen um eine Vervielfältigung des Werkes, die ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber gestattet ist. Zwar erlaubt § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausnahmsweise einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Dies gilt nach der Vorschrift aber nicht, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. M hat also schon durch das bloße Herunterladen gegen geltendes Urheberrecht verstoßen.

Die Film- und Musikindustrie verfolgt jedoch das bloße Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke eher selten, was allerdings auch daran liegen dürfte, dass ein solcher Verstoß nur schwer feststellbar und beweisbar ist.

Abgemahnt wird dagegen massenhaft ein Unterfall der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke: die  öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Sie liegt vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Exkurs: Die Funktionsweise von Filesharing-Programmen (stark vereinfacht) Filesharing- bzw. Tauschbörsenprogramme stellen bei aktivem Internetzugang eine Verbindung zu PCs anderer Personen her, auf denen das Programm ebenfalls aktiv ist. Die so verbundenen PCs bilden ein Netzwerk. Mit Hilfe des Programms ist es nun möglich, abzufragen, welche Medieninhalte auf den PCs der übrigen Netzwerkmitglieder verfügbar sind. Hierzu wird eine netzwerkinterne Suchmaschine bereitgestellt. Wird die gesuchte Datei gefunden (Lied, Film, etc.), kann sie mit Hilfe des Programms heruntergeladen werden. Hierzu lädt das Programm einzelne Teile der Datei von verschiedenen PCs im Netzwerk, auf denen die Datei gespeichert ist, herunter und fügt diese Teile anschließend zusammen. Sobald die einzelnen Teile (parts) auf den eigenen PC heruntergeladen wurden, stehen sie im Netzwerk allen anderen Mitgliedern zum Download vom eigenen PC zur Verfügung. Sucht nun ein Netzwerkmitlgied nach der Datei, wirft die Suchmaschine auch den eigenen PC als Quelle aus.

Mit dem Download einer Datei mit Hilfe eines Filesharing-Programms auf den eignen PC ist in der Regel die Folge verbunden, dass andere Netzwerkmitglieder diese Datei oder Teile davon vom eigenen PC herunterladen können. Das Filesharing-Programm macht die Datei also für Dritte öffentlich zugänglich, sodass man mit dem Download automatisch zur Verbreitung der Datei beiträgt.

M hat also zusätzlich gegen das ausschließliche Recht des R verstoßen, das Werk L öffentlich zugänglich zu machen. Dass M nicht wusste, dass sein Download sofort für Dritte zum Download von seinem eigenen PC zur Verfügung stehen würde, ändert hieran nichts.

R kann von M Unterlassung verlangen, sodass M sicherstellen muss, dass sich der Urheberrechtsverstoß in Zukunft nicht wiederholt. R könnte seinen Unterlassungsanspruch grundsätzlich gerichtlich gegen M durchsetzen.

Allerdings würde eine solche Unterlassungsklage als unzulässig abgewiesen, wenn R dem M nicht zuvor die Gelegenheit geboten hat, freiwillig zu versprechen, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Urheberrechtsverstoß nicht wiederholt. Deshalb wird R dem M zunächst einen Brief zusenden mit der Aufforderung, den Urheberrechtsverstoß nicht noch einmal zu begehen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Ein solches Schreiben nennt man Abmahnung.

Gibt M eine wirksame (!) Unterlassungserklärung ab, wird ihn R nicht mehr erfolgreich auf Unterlassung verklagen können; der Unterlassungsanspruch wäre nämlich damit erledigt.

ACHTUNG: Die Rechteinhaber fügen ihrem Abmahnschreiben in der Praxis regelmäßig vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei mit der Aufforderung, diese unterschrieben zurückzusenden. Ohne die Einholung anwaltlichen Rats ist dringend davon abzuraten, solche Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen. Häufig enthalten diese Unterlassungserklärungen nämlich nachteilige Inhalte (z. B. Zahlungsversprechen). Wenn überhaupt, sollte eine anwaltlich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Beauftragt R Rechtsanwälte mit der Fertigung und dem Versand des Abmahnschreibens, entstehen ihm hierdurch Anwaltskosten. Er hat also einen entsprechenden finanziellen Aufwand. Diesen Aufwand, also die Anwaltskosten (= Abmahnkosten), kann R von M grundsätzlich erstattet verlangen (Anspruch auf Aufwendungsersatz). Allerdings ist zu beachten, dass dieser Anspruch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 Euro beschränkt ist, wenn eine erstmalige Abmahnung wegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt.

Neben der Erstattung seiner Aufwendungen kann R möglicherweise auch Schadensersatz verlangen.       Dass der Film- und Musikindustrie durch das illegale Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet ein erheblicher Schaden entsteht, dürfte außer Frage stehen. Diesen Schaden ersetzt zu verlangen, ist legitim. Einen entsprechenden Anspruch begründet das UrhG in § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift voraus, dass denjenigen, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ein Verschulden trifft. Die Urheberrechtsverletzung muss also fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sein. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss der Rechteinhaber darlegen und ggf. beweisen.

M haftet also zusätzlich auf Schadensersatz, weil er die Urheberrechtsverletzung wohl mindestens fahrlässig begangen hat.

Schließlich kann R von M verlangen, dass er, soweit möglich, Auskunft darüber erteilt, wie häufig und für wen das Werk L vervielfältigt wurde, und dass M das Werk L auf seinem PC löscht und Datenträger, auf die er es kopiert hat, vernichtet.

ACHTUNG: Die vorstehenden Ausführungen sollen die Rechtslage in stark vereinfachter Form darstellen. Ob und wie im Falle des Erhalts einer Abmahnung reagiert werden sollte, hängt stets von allen Umständen des Einzelfalls ab. Auch taktische und wirtschaftliche Erwägungen spielen bei der Festlegung des Vorgehens häufig eine wesentliche Rolle. Es kann nur dringend empfohlen werden, bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung umgehend einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit dieser Materie auskennt.