Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az.: III ZR 102/07) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Telefonsexdienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Verträge nicht (mehr) als sittenwidrig (§ 138 BGB) einzustufen sind. Der Gesetzgeber habe durch das Prostitutionsgesetz, in dem geregelt ist, dass die Vereinbarung eines Entgelts für die Vornahme sexueller Handlungen rechtswirksam ist, die Wertung getroffen, dass sexuelle Dienstleistungen nunmehr durchaus Gegenstand eines wirksamen Vertrages sein können. Zudem hätten sich die Wertvorstellungen in der Gesellschaft in den letzten Jahren entsprechend verändert. Telefonsex sei daher nicht mehr als sittenwidrig anzusehen; auch wenn dieser Dienstleistung noch immer ein ethisch-moralischer Makel anhafte.
Telefonsex nicht mehr sittenwidrig
November 28, 2007
von RA Finkeldei