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Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt 

 Oktober 28, 2014

von  RA Finkeldei

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 9. September 2014 (Az. 1 RBs 1/14) darf ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Der Betroffene stand mit seinem Pkw der Marke Daimler an einer Ampel. Währenddessen war – was nicht zu widerlegen war – der Motor seines Kfz aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Der Betroffene benutzte sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach.

Vom Amtsgericht war er wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einem Bußgeld von 40 Euro verurteilt worden.

Seine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Er wurde freigesprochen.

Nach Auffassung des OLG gilt das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dabei habe der Gesetzgeber nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor unterschieden. Die Vorschrift stelle nicht darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deshalb sei das Telefonieren auch bei automatisch abgeschaltetem Motor zulässig, der durch ein Betätigen des Gaspedals wieder gestartet werden könne. Durch die einschlägige Vorschrift solle lediglich gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für Fahraufgaben zur Verfügung stünden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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