Das Amtsgericht Itzehoe hat meiner Klage erwartungsgemäß in vollem Umfang stattgegeben und den Gegner verurteilt, an meine Mandantin 1.165,00 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Ich berichtete hier und hier über den Fall.
Doch trotz mittlerweile zweier Urteile gegen sich kam der Gegner nicht zur Vernunft. Er verweigerte die Zahlung.
Aus diesem Grunde leitete ich gegen ihn die Zwangsvollstreckung ein. Mit Erfolg. Meine Mandantin hat zwischenzeitlich den Urteilsbetrag erhalten. Und wenn sich das Wetter noch bessern sollte, wird sie vermutlich schon in diesem Sommer den ein oder anderen Sonnentag in ihrem neuen Strandkorb verbringen. Den hat sie sich von dem eingetriebenen Betrag nämlich sofort gekauft. Allerdings nicht über eBay, sondern im Baumarkt nebenan.
Wer nun glaubt, der Streit mit dem Gegner sei damit erledigt gewesen, der irrt gewaltig.
Nachdem ich das erste Urteil erwirkt hatte, mit dem der Gegner verurteilt wurde, einen Strandkorb des Typs Kampen zu liefern, musste ich bekanntlich die Zwangsvollstreckung einleiten. Der Gegner hatte nämlich nur einen Strandkorb für Puppen statt für Erwachsene geliefert.
Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung sollte ich auf Wunsch des Gerichtsvollziehers an dem Termin zur Herausgabevollstreckung teilnehmen. Ich fuhr also nach Norddeutschland, um auf dem Betriebsgelände des Gegners gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher nach dem geschuldeten Strandkorb zu suchen.
Durch die Wahrnehmung dieses Termins sind nicht unerhebliche Reisekosten enstanden. Selbstverständlich beantragte ich bei Gericht, festzustellen, dass der Gegner diese Kosten erstatten muss. Zu meiner Überraschung lehnte das Amtsgericht Itzehoe meinen Antrag ab. Es sei nicht erkennbar, dass Reisekosten in der geltend gemachten Höhe (Fahrtkosten, Kosten einer Hotelübernachtung, insgesamt knapp 300,00 EUR) für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich waren.
Meine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landgericht Itzehoe hatte Erfolg. Das Landgericht fand deutliche Worte für das Verhalten des Gegners und erlegte ihm auch meine Reisekosten auf. Wer einen titulierten Anspruch derart ignoriere wie der Gegner, der könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht erwarten, dass ihn der andere auch noch vor Kosten bewahre, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen.