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Strandkorb, Teil 2 

 April 12, 2011

von  RA Finkeldei

Im Strandkorb-Fall (Ich berichtete hier) fand heute die Verhandlung vor dem Amtsgericht Itzehoe statt. Ich ließ es mir nicht nehmen, den Termin selbst wahrzunehmen. 5 1/2 Stunden hin und zurück und eine Übernachtung im schönen Itzehoe: Beinahe wie Urlaub.

Der Rechtsanwalt des Gegners gab im Rahmen der Erörterung die Erklärung ab, dass schon der Preis von 33,00 EUR für einen Strandkorb nahe lege, dass es sich nicht um einen normalen Strandkorb handeln könne, den der Gegner seinerzeit bei eBay feilgeboten hatte. Für 33,00 EUR könne man nur die Lieferung eines Puppenstrandkorbes erwarten.

Der Richter fand deutliche Worte bei der Beschreibung der Rechtslage. Der Gegner habe seinerzeit einen Strandkorb des Typs Kampen zum Kauf angeboten. Die Kaufbeschreibung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich nur um einen Puppenstrandkorb handeln sollte. Ohne eine ausdrückliche anderweitige Kennzeichnung verstehe der Geschäftsverkehr unter einem Strandkorb einen solchen für Menschen. Schließlich könne beim Verkauf eines Pkw auch nicht einfach ein Matchboxauto geliefert werden.

Daraufhin bot der Gegner die Zahlung eines Betrages von 500,00 EUR an um den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen.

Dieses Angebot lehnte ich ab. Unabhängig davon, dass unsere Ausgangsposition so komfortabel ist, dass ein Entgegenkommen unsererseits nicht angezeigt ist, kommt dieses Angebot des Gegners reichlich spät.

Das Gericht wird durch Urteil entscheiden.

Ich werde berichten …

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