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Schwer verletzt und trotzdem schuldig 

 Juni 18, 2009

von  RA Finkeldei

Meine Mandantin war in Bochum mit ihrem Pkw unterwegs. Sie fuhr nicht zu schnell und verhielt sich auch sonst nicht vorschriftswidrig.

Plötzlich – nur etwa 10 Meter vor dem Pkw meiner Mandantin – trat eine 86-jährige Frau vom Gehweg auf die Fahrbahn. Meine Mandantin leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte ihr Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Sie fuhr die Fußgängerin an, die sich dabei schwer verletzte und fortan auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Warum sie auf die Fahrbahn getreten war, ließ sich nicht mehr klären.

Meine Mandantin brauchte einige Zeit um den Verkehrsunfall – insbesondere wegen der schweren Verletzungen der Unfallgegnerin – zu verarbeiten. Bis heute ist sie nicht vollständig darüber hinweg.

Die psychische Belastung hielt sie aber nicht davon ab, mich mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Denn durch die Kollision wurde ihr Pkw nicht unerheblich beschädigt. Neben Reparaturkosten entstanden ihr Sachverständigen- und Mietwagenkosten, auf denen sie zurecht nicht sitzen bleiben wollte.

Die Unfallgegnerin wies die Ansprüche meiner Mandantin zurück und verteidigte sich mit der Begründung, sie selbst sei schließlich schwer verletzt worden.

Das Amtsgericht Bochum musste bemüht werden. Es gab unserer Klage statt und verurteilte die 86-jährige zum Schadensersatz. Außerdem muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist für die Unfallgegnerin sicher bitter: Schwer verletzt und trotzdem schuldig. Gerecht ist das Ergebnis aber trotzdem. Meine Mandantin trifft schließlich erst recht keine Schuld!

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Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

  • Grundsätzlich ist das richtig. Als Halter und Führer eines Kfz haftet man schon allein wegen der sogenannten Betriebsgefahr, die von einem Kfz ausgeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn den Kfz-Führer kein Verschulden trifft und das Verschulden des Unfallgegners so schwer wiegt, dass es die Betriebsgefahr des Kfz zurücktreten lässt.

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